E Auto an Ladesaeule

Allgemeine Geschäftsbedingungen der EM - green ENERGY GmbH

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Diese AGB der EM - green ENERGY GmbH (im Folgenden "GmbH") gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der GmbH und dem Vertragspartner (im Folgenden „Kunde“). Kunde ist, wer im Sinne des § 14 BGB ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB (Hinweis: Ein Erwerber einer Photovoltaikanlage ist Unternehmer im Sinne dieser AGB) oder ein Nichtunternehmer ist. Diese AGB gelten deshalb ebenso für Nichtunternehmer, insofern sie nicht explizit gesetzlich zugesicherten Rechten von Nichtunternehmern widersprechen; in diesem Fall wird der betreffende Teil dieser AGB durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt, der Rest dieser AGB bleibt unverändert. Alle Waren und Leistungen der GmbH werden im Folgenden als „Produkt“ bezeichnet.

1.2. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn die GmbH hiervon Kenntnis hat und ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, es sei denn, die GmbH hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Dies gilt auch, wenn die GmbH Planung, Beratung, Vertrieb, Installation und Betrieb von Produkten in Kenntnis abweichender Geschäfts-bedingungen des Kunden vorbehaltslos durchführt.

1.3. Mündliche Absprachen sind nicht zulässig.

1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabsprachen, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung der GmbH erforderlich.

1.5. Änderungen der AGB werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht in Textform im Sinne von § 126 b BGB der Änderung widerspricht. Über die Folge wird der Kunde bei Bekanntgabe der Änderungen informiert. Der Kunde muss innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe den Änderungen schriftlich widersprechen.

1.6. Mit Unterschrift des Angebots erklärt sich der Kunde mit diesem in vollem Umfang einverstanden. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.7. Die GmbH erbringt Planung, Beratung, Vertrieb, Installation und Betrieb von Produkten ausschließlich für ihren Kunden. Dritte werden in den Schutz-/Leistungsbereich nur einbezogen, sofern dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.

1.8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Regelungen, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

2.1. Angebote der GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Das gilt insbesondere auch für Angebote in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial. Technische Änderungen in Katalogen, Internetseiten und technischen Dokumentationen sowie Änderungen in Form, Farbe, Material, Gewicht o.ä. bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts und des Zumutbaren vorbehalten. Nicht bindend und ggf. nicht mehr aktuell in diesem Sinne sind bloße Katalogangaben oder Angaben auf Internetseiten.

2.2. Das vom Kunden unterzeichnete schriftliche Auftragsformular ist ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages. Der Vertrag kommt durch die Bestätigung durch die GmbH nach folgender Ziffer 2.3 zustande.

2.3. Die GmbH ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von drei Wochen durch Auftragsbestätigung anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich, in Textform, in elektronischer Form oder durch Auslieferung der Produkte an den Kunden oder durch Leistungsbeginn erklärt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung beim Kunden entscheidend.

2.4. Vertragsgegenstand sind die in der Bestellung bezeichneten Beratungsleistungen und Produkte. Die Auswahl der einzelnen Komponenten, soweit nicht explizit in der Auftragsbestätigung aufgeführt, trifft die GmbH. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist die Auftragsbestätigung der GmbH, sofern erfolgt, einschließlich dieser AGB maßgebend. Mündliche Zusagen oder Abreden vor Auftragsbestätigung sind unverbindlich und werden durch die Auftragsbestätigung ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich sind.

2.5. Die Annahme der Bestellung durch die GmbH erfolgt vorbehaltlich erforderlicher Zusagen durch Energieversorgungsunternehmen (Netztauglichkeitsprüfung), der technischen Realisierbarkeit sowie der Selbstbelieferung durch ihre Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Vorauszahlungen werden, falls erfolgt, in diesem Falle unverzüglich erstattet.

2.6. Die GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen jederzeit geändert werden können. Der Kunde ist sich im Klaren, dass er aus diesem Grund immer mehrere Szenarien durchrechnen sollte und von vorsichtigen Annahmen ausgehen muss.

2.7. Der Kunde und die GmbH sind jeweils berechtigt, in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs zu beantragen. Der Kunde bzw. die GmbH wird nach Eingang eines Änderungsantrags die Durchführbarkeit dieser Änderung überprüfen und das Prüfergebnis dem anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitteilen. Die GmbH ist berechtigt, dem Kunden den ihr entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen, soweit dessen Änderungsantrag eine umfangreiche und aufwendige Überprüfung erforderlich macht. Die für eine solche Überprüfung bzw. die für eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs erforderlichen vertraglichen Anpassungen werden in einer zusätzlichen Vereinbarung festgelegt.

3. Überlassene Unterlagen, Softwarenutzung, Nutzungsrecht an Arbeitsergebnissen

3.1. Alle Angaben über Waren und Leistungen der GmbH, insbesondere die in ihren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig.

3.2. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden, auch in elektronischer Form überlassenen Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen) behält sich die GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen weder vervielfältigt und in sonstiger Weise missbräuchlich verwendet noch Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn die GmbH erteilt dem Kunden ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit der Kunde das Angebot der GmbH nicht annimmt, die GmbH das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt und in allen anderen Fällen nach Aufforderung sind diese Unterlagen unverzüglich an die GmbH zurückzusenden. Unbeschadet sind Rechte Dritter an diesen Unterlagen.

3.3 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen; sie wird ausschließlich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung, Vervielfältigung, Überarbeitung, Übersetzung der Software sowie eine Umwandlung von dem Objektcode in den Quellcode zu anderen Zwecken ist untersagt.

3.4. An den im Rahmen der Durchführung des Vertrags und des dort vereinbarten Leistungsumfangs erstellten Arbeitsergebnissen jeder Art (wie z.B. Dokumentationen, Berichte, Planungsunterlagen, Auswertungen, Zeichnungen, Programmmaterial u. ä.), die dem Kunden durch die GmbH bekanntgegeben wurden, räumt die GmbH, soweit für den Vertragszweck erforderlich, dem Kunden daran ein Einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein. Der Kunde darf das Ergebnis nur vollständig, nicht auszugsweise, und nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden.

4. Umfang der Leistungen

4.1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung sowie eventuell vereinbarter Nebenleistungen.

4.2. Die GmbH erbringt die technische Beratung nach den zum Zeitpunkt des Vertrags-abschlusses geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik und rechtlichen Vorschriften, auch, soweit die technische Beratung ein Projekt oder Objekt außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Vorschriften betrifft (soweit dann nichts anderes angegeben oder vereinbart ist).

4.3. Die GmbH ist nicht verpflichtet, mitgeteilte projekt- beziehungsweise objektbezogene Angaben, Vorgaben oder Ähnliches des Kunden zu überprüfen, wie beispielsweise auf Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort, rechtlichen Anforderungen oder Plausibilität hin. Dies gilt auch, soweit die GmbH das Kundenprojekt oder ein damit im Zusammenhang stehendes Objekt besichtigt, der Ermittlung projekt- beziehungsweise objektbezogener Daten wie z.B. Messungen beigewohnt oder dabei unterstützt hat oder Planungsunterlagen eingesehen hat. Die GmbH und ihre Mitarbeiter sind nicht für die Planung des Kunden verantwortlich.

4.4. Die GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen, bleibt aber gegenüber dem Kunden stets unmittelbar selbst verpflichtet.

4.5. Die GmbH ist berechtigt, alle zusätzlichen Leistungen, die ursprünglich in der Auftragsbestätigung nicht aufgeführt wurden und erst bei der Montage des Produktes augenscheinlich erforderlich werden, nach Vereinbarung mit dem Kunden als Nebenleistung gesondert in Rechnung zu stellen.

5. Vertragsdurchführung

Die GmbH ist berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag auf Dritte zu übertragen. Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es nicht.

6. Mitwirkungspflicht des Kunden, Statik/Tragfähigkeit, Gebäude- und Erdbauarbeiten

6.1. Der Kunde hat der GmbH alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen und erforderlichen Auskünfte und Unterlagen bezüglich seines Projektes vollständig, rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat von sich aus vor der Ausführung der vertraglichen Leistung auf die ihm bekannten, für die Leistungs-erbringung relevanten Besonderheiten des geplanten Projektes hinzuweisen.

6.2. Die GmbH trägt keine Verantwortung dafür, ob an sie vom Kunden oder in dessen Auftrag gelieferte technische Unterlagen gegen bestehende Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder andere Rechte Dritter verstoßen. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde hat die GmbH von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung auf erstes Anfordern freizustellen.

6.3. Sofern die GmbH und ihre Mitarbeiter beim Kunden tätig werden, hat der Kunde den Mitarbeitern der GmbH oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen auch unentgeltlich Zugang zu allen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Software, Netzwerke, etc.) und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch die GmbH erforderlich sind. Bei Bedarf hat der Kunde auch für die unentgeltliche Bereitstellung funktionsfähiger Arbeitsplätze für die Mitarbeiter der GmbH oder für von ihr beauftragte Dritte zu sorgen.

6.4. Der Kunde stellt der GmbH für eine Dachmontage Ersatzdachziegel für eine Fläche von 2 % der gesamten Dachfläche unentgeltlich zur freien Verfügung.

6.5. Um das Anbohren von Leitungen im Zuge von Befestigungsarbeiten zu vermeiden, hat der Kunde der GmbH unaufgefordert Pläne oder Unterlagen zu Verfügung zu stellen, auf denen die Führung/Verlegung der vorhandenen Wasser, Abwasser, Strom- und sonstigen Leitungen angegeben ist.

6.6. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte nach Inbetriebnahme und anschließend regelmäßig auf ordnungsgemäßen Betrieb zu überprüfen. Die GmbH empfiehlt dies mindestens einmal im Monat und nach je sechs Monaten und mindestens alle zwei Monate sowohl die Leistungsdaten als auch die Störmeldungen zu kontrollieren. Unterlässt der Kunde diese Kontrollen, haftet die GmbH weder für die entstehenden Nutzungs- und Betriebsausfallschäden noch für eine Verringerung der Einspeisevergütung. Eine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Haftung wird durch diese Klausel nicht begründet.

Liegen Abweichungen vor, insbesondere eine zu niedrige Leistung oder Störungsmeldungen, unterstützt die GmbH bei der Fehlersuche/Beseitigung, wenn der Kunde sie dazu auffordert.

6.7. Der Kunde muss zum Schutz der von Produkten für eine angemessene Versicherung für Sturm-, Hagel- und Überspannungsschäden Sorge tragen. Die GmbH empfiehlt einen Versicherungsschutz ab Montagebeginn.

6.8. Vor der Anlieferung und Montage der Anlagen ist vom Kunden umfassend zu prüfen, ob der Baugrund/das Bauwerk, auf dem die Installation stattfinden soll, die nötige Statik und Tragfähigkeit hat und in der Folge entsprechend darauf hinzuweisen, soweit mögliche Mängel bestehen. Der Kunde trägt das Baugrundrisiko.

6.9. Die GmbH erbringt keine Untersuchungen oder Berechnungen zur Statik oder Tragfähigkeit des Baugrundes oder des Bauwerks, auf dem sie mit Lieferungen und Leistungen aufsetzt.

6.10. Der Kunde trägt insbesondere diejenigen Kosten, die der GmbH in der Folge einer (temporären) Undurchführbarkeit der vertragsgemäßen Installation entstehen, wenn die Undurchführbarkeit bei vorheriger Prüfung hätte erkannt werden können, jedoch wegen der vom Kunden durchzuführenden, unterbliebenen oder mangelhaft durchgeführten Vorprüfung des Baugrundes/Bauwerks auf seine grundsätzliche Eignung, u.a. Dichtheit, Statik und/oder Tragfähigkeit nicht erkannt wurde. Auf ein Verschulden des Kunden kommt es hierbei nicht an. Im Übrigen gilt die gesetzliche Risikoverteilung.

6.11. Die vom Kunden nach vorstehender Ziffer 7.10. zu tragenden Kosten werden bei einem Auftrag im Gesamtvolumen bis EUR 25.000.- mit einer Pauschale von EUR 2.500.-. und bei Aufträgen darüber hinaus mit einer Pauschale von EUR 3.500.- abgerechnet. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzes durch die GmbH bleibt von dieser Regelung unberührt.

6.12. Die Baustelle wird von der GmbH besenrein verlassen. Wenn im Angebot nicht anders vereinbart, werden Mauerdurchbrüche von der GmbH grob verschlossen. Die GmbH führt keine Feinarbeiten und/oder Malerarbeiten durch.

6.13. Sofern im Angebot nicht anders vereinbart, wird bei jeglichen Erdarbeiten der Bodenaushub wieder grob verfüllt und einmalig verdichtet. Pflasterarbeiten o.ä., Feinarbeiten oder Planierungen werden durch die GmbH nicht durchgeführt.

7. Termine, Liefer- und Annahmeverzug

7.1. In der Bestellung genannte Liefer- oder Fertigstellungstermine sind als voraussichtliche Termine unverbindlich. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, kann der Kunde der GmbH zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist gerät die GmbH in Verzug.

7.2. Der Beginn der von der GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die mangelfreie und rechtzeitige Lieferung durch Zulieferer, die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, die rechtzeitige Einholung und Vorlage behördlicher und sonstiger Genehmigungen und Bauunterlagen, die Abklärung aller technischen Fragen und entsprechende Witterungsverhältnisse für die Montage von Produkten voraus sowie, dass für die Auftragsdurchführung notwendige Unterlagen (z. B. Baugenehmigung) vorhanden sind und nicht geändert werden. Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung der GmbH, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Sie gelten mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden der GmbH nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

7.3. Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein ungehinderter Montagebeginn möglich ist, d. h. insbesondere der Zugang zur Baustelle (Zufahrtswege für Schwerlastfahrzeuge und Kraftfahrzeuge) sichergestellt ist. Der Kunde ist weiter verpflichtet, der GmbH unentgeltlich jeweils einen Strom- und Wasseranschluss sowie ausreichend Lager- und Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass Baustoffe auf die Baustelle abgeladen und für die Dauer der Arbeiten gelagert werden können.

7.4. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Das gilt nicht, wenn die GmbH die Verzögerung zu vertreten hat. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., die es der GmbH nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat die GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei Eintreten der vorgenannten Ereignisse bei von der GmbH beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.

7.5. Die GmbH haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von der GmbH zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.6. Die Haftung der GmbH im Fall eines von ihr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs ist im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verzug auf 0,5 % des rückstündigen Lieferwertes begrenzt, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferverzuges bleiben unberührt.

7.7. Wird die GmbH trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen), auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten eintreten, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird in diesen Fällen die Lieferung und Leistung der GmbH unmöglich, so wird die GmbH von ihren Leistungspflichten befreit.

7.8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die GmbH berechtigt, den ihr hierdurch entstanden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Produktes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet der Rechte der GmbH aus Verzug des Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber der GmbH nicht nachkommt.

7.9. Die GmbH ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen durchzuführen.

7.10. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

8. Preise, Zahlungsbedingungen

8.1. Die Leistung bzw. Lieferung der GmbH wird zu dem im Angebot genannten Festpreis oder aufgrund der vereinbarten Zeit- und Materialbasis nach Beendigung des Auftrages berechnet, soweit nicht im Angebot eine andere Rechnungsstellung und Zahlungsweise vereinbart ist. Bei technischer Beratung auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stundensätzen sowie die verbrauchten Materialien zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Sonstiger Aufwand, insbesondere Fahrt-, Aufenthalts- und Übernachtungskosten, wird zusätzlich berechnet. Im Angebot angegebene Schätzpreise für die technische Beratung auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich.

8.2. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Kunde hat zusätzliche Frachtkosen, insbesondere über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, Nebengebühren und öffentliche Abgaben zu tragen. Alle Preise sind Endpreise in Euro. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Gegenüber Verbrauchern werden Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer genannt, es sei denn die aktuell gültige Umsatzsteuerregelung ist eine Andere.

8.3. Angemessene Preisänderungen wegen zwischen der Bestellung und Lieferung eingetretenen Erhöhungen von Lohn-, Material- und Vertriebskosten bleiben vorbehalten, es sei denn, es wurde ein Festpreis vereinbart.

8.4. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, ist die gesamte Vergütung innerhalb von zehn (10) Tagen ab Rechnungsdatum und ohne jeden Abzug ausschließlich auf das in der Rechnung benannte Konto zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei der GmbH. Der Abzug von Skonto und Teilzahlungen sind nur bei vorheriger gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig. Zahlungen per Wechsel oder Scheck werden nicht akzeptiert.

8.5. Die Leistung einer PV-Anlage kann daher sowohl höher als auch niedriger ausfallen, als in der Bestellung angegeben. Der in der Bestellung angegebene Preis orientiert sich ausschließlich an der Anzahl der Module und der Leistung der Module auf Basis des Flashwertes des Modulherstellers. Ändert sich die in der Bestellung angegebene Anzahl von Modulen nachträglich auf Wunsch des Kunden, bietet die GmbH die Mehrleistung gesondert an.

8.6. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug; dies gilt auch dann, wenn er den verspäteten Zahlungseingang nicht zu vertreten hat. Befindet sich der Kunde in Verzug, ist die GmbH berechtigt, dem Kunden für jede Mahnung eine angemessene Gebühr in Höhe von Euro 5,00 zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die tatsächlich angefallenen Kosten geringer sind. Im Fall eines Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei sich die GmbH ausdrücklich vorbehält, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Ist Teilzahlung vereinbart und befindet sich der Kunde mit einer Teilzahlung im Verzug, so ist die GmbH ferner berechtigt, die weitere Leistungserbringung auszusetzen bis zur vollständigen Zahlung des zur Zahlung offenstehenden Teilbetrages. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die GmbH unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte berechtigt, eine ggf. bestehende Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen. Das Recht, den Vertrag zu kündigen, bleibt unberührt.

8.7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der GmbH anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der GmbH anerkannt ist.

8.8. Die GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die GmbH berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

8.9. Bei Auslandsaufträgen sind Barzahlungen in EURO an die angegebene Zahlstelle zu leisten. Kosten, die die Zahlstelle der GmbH belastet, sind vom Kunden zu erstatten.

8.10. Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der GmbH gefährden, kann die GmbH noch ausstehende Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden abhängig machen. Falls der Kunde die Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die GmbH zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht.

8.11. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot von der GmbH abgegeben oder vom Kunden angefordert werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.

8.12. Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die sind von der GmbH anzufordern und binnen zehn Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

9. Eigentumsvorbehalt, Weiterverkauf

9.1. Bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenüber Kunden bestehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere bis zur Zahlung des Kaufpreises behält sich die GmbH das Eigentum an der gelieferten Anlage, an den verkauften Gegenständen und Anlagen nebst Zubehör vor. Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich die GmbH das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor. Die GmbH ist berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn sich der Kunde vertragswidrig verhält.

9.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen gleichzeitig oder später erwirbt, auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dies gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.

9.3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann die GmbH das Produkt vom Kunden herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Produktes trägt der Kunde.

9.4. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, hochwertige Produkte auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde die GmbH unverzüglich in Schrift- oder Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der GmbH entstandenen Ausfall.

9.5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde die GmbH unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein Dritte auf die an den Gegenständen bestehenden Rechte hinzuweisen, die mit den Lieferungen und Leistungen der GmbH in Berührung kommen.

9.6. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.

9.7. Ist der Kunde Unternehmer, tritt er an die GmbH für den Fall der Weiterveräußerung/ Vermietung von Gegenständen und Anlagen schon jetzt - bis zur Erfüllung aller Ansprüche der GmbH - die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab.

9.8. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde der GmbH sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der GmbH hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von der GmbH ausführen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

9.9. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/Gebäude des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die GmbH ab.

9.10. Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die GmbH in Höhe des mit ihr vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die GmbH wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

9.11. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Produktes durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für die GmbH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes ihres Produktes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die GmbH verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der GmbH gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an die GmbH ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die GmbH nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.

9.12. Die GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

9.13. Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Produkte nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich die GmbH das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen der GmbH aus dem Vertrag vor.

9.14. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.

9.15. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde der GmbH die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden.

10. Versand, Gefahrübergang

10.1. Der Versand von Produkten erfolgt nach Wahl der GmbH transportversichert durch eine Spedition oder durch Selbstvornahme (Montageteam). Die Kosten von Versand und Transportversicherung trägt die GmbH.

10.2. Die Lieferung ist vom Kunden bei Übernahme von einem Spediteur auf sichtbare Schäden zu überprüfen. Sichtbare Schäden sind in dem Speditionsübergabeprotokoll schriftlich zu vermerken. Die GmbH ist unverzüglich über festgestellte Schäden zu unterrichten.

10.3. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der GmbH oder bei Lieferung ab Werk das Werk der GmbH verlassen hat. Wird durch einen Umstand, den der Kunde zu vertreten hat, der Versand oder die Abnahme ohne Verschulden der GmbH verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Absendung der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Der Kunde haftet für alle entstehenden Schäden und Mehrkosten nach Gefahrübergang. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde. Die GmbH ist berechtigt, hierfür 1 % der Bruttoauftragssumme monatlich zu berechnen. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, ist die GmbH berechtigt, Ersatz der ihr entstehenden Aufwendungen zu verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

11. Abnahme

11.1. Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Arbeit ist abgenommen und die Abnahme ist erfolgt, wenn die Arbeit den Abnahmetest erfolgreich bestanden hat. Die Abnahme kann wegen eines Mangels, der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nur unerheblich mindert, nicht verweigert werden.

11.2. Verzichtet der Kunde auf eine Abnahme oder nimmt er nach Aufforderung am Abnahmetermin nicht teil, ist die GmbH berechtigt, diesen Abnahmetermin auch ohne den Kunden durchzuführen und der Kunde ist verpflichtet, die Resultate der Abnahme zu akzeptieren. Kosten, die durch eine von der GmbH nicht verschuldete Verzögerung der Abnahme entstehen, sind vom Kunden zu tragen. In jedem Fall gilt die Arbeit bzw. das Werk als abgenommen, wenn der Kunde die Arbeit bzw. das Werk in Gebrauch genommen hat.

11.3. Nimmt der Kunde ein Produkt nicht fristgemäß ab, ist die GmbH berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte der GmbH, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann die GmbH 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

12. Gewährleistung, Haftung

12.1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und festgestellte Mängel der GmbH unverzüglich angezeigt hat. Für die Einhaltung der Rügefrist im Sinne von § 377 Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch ist der Zugang einer Nachricht in Schrift- oder Textform maßgeblich. Erfolgt die Anzeige nicht fristgerecht, erlöschen die Mängelrechte für den betreffenden Mangel. Das gilt nicht, wenn der Mangel nicht erkennbar war, die GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

12.2. Die GmbH behält sich ausdrücklich vor, Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und -gestaltung, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, auch ohne vorherige Ankündigung durchzuführen; solche Änderungen stellen keinen Mangel dar. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (z. B. (herstellerbedingter) Farbabweichung geringen Ausmaßes), bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Eine Gewährleistung für Mängel am gelieferten Produkt oder an Produktteilen, die ihre Ursache im üblichen Verschleiß haben, ist ausgeschlossen.

12.3. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge behebt die GmbH die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Die GmbH trägt die Mangelbeseitigungskosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Kunden an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die GmbH ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Kunden ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) berechtigt. Beanstandete Ware ist in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung an die GmbH zurückzusenden. Eine Mängelhaftung entfällt, wenn der Kunde der GmbH keine Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist gegeben hat. Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.

12.4. Sofern die GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sonstige Vertreter/Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzen, gleich aufgrund welchen Rechtsgrundes, insbesondere aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis, und gleich welcher Art, oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Begehung einer unerlaubten Handlung, haftet die GmbH für den daraus entstehenden Schaden des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften.

12.5. Sofern die GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sonstige Vertreter/Erfüllungsgehilfe eine Pflicht lediglich einfach fahrlässig verletzen, gleich aufgrund welchen Rechtsgrundes, insbesondere aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis, und gleich welcher Art, oder bei einfach fahrlässiger Begehung einer unerlaubten Handlung, sind Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die GmbH ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. In diesem Fall ist die Haftung von der GmbH auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der GmbH für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Deckungssummen ihrer jeweiligen Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die Deckungssumme je Schadensereignis beträgt EUR 1.000.000 (eine Million) pauschal für Personen und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).

12.6. Die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aufgrund der Übernahme einer Garantie. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

12.7. Die Leistungs- und Produktgarantien der Hersteller der verwendeten Komponenten (z. B. PV-Module und Wechselrichter) werden ausschließlich von den Herstellern gewährt. Nach Ablauf der Gewährleistungsfristen sind Ansprüche aus diesen Garantien direkt gegen den Hersteller zu richten.

12.8. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gelten gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Die GmbH haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, wie z. B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden. Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sonstigen Vertreter/ Erfüllungsgehilfen der GmbH.

12.9. Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, sind die Kosten vom Kunden zu tragen.

13. Gewährleistung – Fristen, Verjährung

13.1. Mängelansprüche für neue bewegliche Sachen außer Baumaterialien verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware durch die GmbH beim Kunden. Für gebrauchte bewegliche Sachen außer Baumaterialien ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

13.2. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der GmbH beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

13.3. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung – bezogen auf die Absendung der Anzeige – gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.

13.4. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung der GmbH einzuholen.

14. Garantien

14.1. Der Kunde erhält von der GmbH keine Garantien im Rechtssinne. Etwas anderes gilt nur, wenn die GmbH ausdrücklich ein eigenes Garantieversprechen abgibt. Ein solches Garantieversprechen der GmbH bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Die Änderungen dieses Schriftformerfordernisses bedarf zu seiner Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Die Gewährleistungsrechte des Kunden gegenüber der GmbH bleiben von dieser Regelung unberührt.

14.2. Soweit der Hersteller/Lieferant der Komponenten Garantien gegenüber dem Kunden abgibt, ergeben sich hieraus keine Rechte der GmbH gegenüber. Die Hersteller/Lieferanten sind in diesen Fällen die Garantiegeber, sodass die Rechte aus der Garantie auch nur diesen gegenüber geltend gemacht werden können.

14.3. Macht der Kunde innerhalb der Verjährungsfrist gegenüber der GmbH berechtigterweise Rechte wegen Mängeln geltend, für die der Hersteller/Lieferant gegenüber dem Kunden Garantien abgegeben hat, hat der Kunde diese Garantieansprüche an die GmbH abzutreten.

15. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

Soweit keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen, wird der entstandene und zu belegende Aufwand, insbesondere angefallene Arbeitszeit, dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil
a) ein beanstandeter Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte
b) der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat
c) der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde oder
d) die technischen Bedingungen für die Nutzung von Produkten nicht einwandfrei gegeben sind.

16. Fertigung nach Anweisungen des Auftraggebers

16.1. Bei der Fertigung nach Zeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden übernimmt die GmbH für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Anweisungen des Kunden beruhen, keine Gewähr und Haftung.

16.2. Der Kunde stellt die GmbH von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegen sie wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, dass die GmbH den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

16.3. Der Kunde übernimmt gegenüber der GmbH die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten gegenüber der GmbH ist die GmbH ohne rechtliche Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Kunden vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb von acht Tagen durch schriftliche Erklärung gegenüber der GmbH zurückzieht. Der Kunde hat der GmbH durch die Geltendmachung der Schutzrechte etwa entstandene Schäden zu ersetzen. Im Falle des Rücktritts sind die von der GmbH bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Weitergehende Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

16.4. Die für die Durchführung des Auftrages von der GmbH gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich Eigentum der GmbH. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch nicht, wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn, dass ausdrücklich anderes vereinbart worden ist.

17. Vertragsrücktritt

17.1. Die GmbH ist zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, es sei denn, dass das Hindernis nur vorübergehender Natur und die Verschiebung des Leistungstermins dem Kunden zumutbar ist.

17.2. Die GmbH kann auch vom Vertrag zurücktreten, sofern die kundenseitigen baulichen Gegebenheiten den technischen Anforderungen an die Installation von Produkten nicht genügen, nicht den Regeln der Technik entsprechen oder sonst nicht technisch einwandfrei sind und insbesondere die statischen Voraussetzungen an die Installation von Produkten nicht erfüllt sind und diese Mängel vom Kunden nicht innerhalb von drei Wochen nach Auftragsannahme fachgerecht behoben werden. Der Kunde sichert bei Vertragsabschluss zu, dass die statischen Voraussetzungen für die zusätzliche Aufnahme des Gewichtes eines Produktes seinem Gebäude erfüllt sind; die GmbH ist nur dann verpflichtet, einen Nachweis hierfür zu verlangen, wenn offensichtliche Zweifel an den Aussagen des Kunden bestehen. In diesem Fall ist die GmbH berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 10% des Kaufpreises vom Kunden zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbelassen. Der GmbH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbelassen.

17.3. Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist – oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich (§ 323 abs. 2; § 440 BGB, § 441 Abs. 1 BGB).

17.4. Steht dem Kunden ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Rücktrittsrecht zu und die GmbH setzt dem Kunden für dessen Ausübung eine angemessene Frist, so erlischt das Rücktrittsrecht, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.

17.5. Bei Rücktritt sind die GmbH und der Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

17.6. Im Fall des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenüblichen Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.

18. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen die GmbH an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

19. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

19.1. Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

19.2. Wird der Gegenstand nicht innerhalb vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Ein Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

20. Sicherheiten

Die GmbH ist berechtigt vom Kunden eine Sicherheit nach den Regelungen von §650f BGB zu verlangen.

21. Vertragsbeendigung

21.1. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

21.2. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund in Textform gekündigt werden. Die GmbH ist aus wichtigem Grund insbesondere zur Kündigung berechtigt, wenn
a) der Kunde sich mit seinen Mitwirkungen in Verzug befindet oder die Ausführung mehr als zusammengerechnet drei Monate aus von der GmbH nicht zu vertretenden Gründen gestört ist
b) seitens des Kunden unrechtmäßig versucht wird, das Ergebnis des Auftrags zu verfälschen bzw. zu beeinflussen oder das Ergebnis unzulässig, z.B. irreführend, durch ihn oder seine Geschäftspartner verwendet wird
c) über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Masse abgelehnt wird
d) der Kunde eine fällige Rechnung trotz Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht bezahlt.

21.3. Bei Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund durch die GmbH bei aus dem Risiko-/Verantwortungsbereich des Kunden resultierender Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie bei einer freien Kündigung von Seiten des Kunden gem. Ziffer 14.1. behält die GmbH den Vergütungsanspruch für die bis dahin erbrachten Leistungen. Hinsichtlich von der GmbH noch nicht erbrachter Leistungen muss sie von der auf diese anfallende Vergütung die Aufwendungen abziehen, die sie durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die GmbH ist berechtigt, die ersparten Aufwendungen im o.g. Sinne pauschal mit 60% anzusetzen, es sei denn, der Kunde weist höhere ersparte Aufwendungen nach.

22. Datenschutz

22.1. Die vom Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) werden vertraulich und gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatengesetzse verwendet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist. Die für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsdurchführung gegebenenfalls an Erfüllungsgehilfen weitergegeben. Im Weiteren behält sich die GmbH vor, Kundendaten in zulässiger Weise zu eigenen Werbezwecken (z. B. Versendung von Informationsmaterial) zu nutzen.

22.2. Der Kunde ist berechtigt jederzeit gegenüber der GmbH der Nutzung, Verarbeitung bzw. Übermittlung seiner Daten zu Marketingzwecken zu widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs bzw. Widerrufs wird die GmbH die weitere Zusendung von Werbemitteln unverzüglich einstellen.

22.3. Ergänzende Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO, Bonitätsprüfung:
Die GmbH prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden ihre Bonität. Dazu arbeitet sie mit der Creditreform Rosenheim Ganzmüller & Groher KG, Oberaustraße 16, 83026 Rosenheim, zusammen, von der sie die dazu benötigten Daten erhält. Zu diesem Zweck übermittelt die GmbH den Namen und die Kontaktdaten des Kunden an die Creditreform Rosenheim Ganzmüller & Groher KG. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Rosenheim Ganzmüller & Groher KG stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.creditreform.de/rosenheim/datenschutz

23. Werbung, Referenz

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die GmbH die verkaufte oder installierte Produkte als Referenz benennen, veröffentlichen und mit Fotos der Produkte werben darf.

24. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen

24.1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der GmbH.

24.2. Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist nach Wahl der GmbH der Sitz der GmbH oder der Sitz des Kunden, für Klagen des Kunden ausschließlich der Sitz der GmbH. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

24.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG) und der Bestimmungen über das Internationale Privatrecht ist ausgeschlossen.

24.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber der GmbH abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

24.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche, die dieser nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle des Vorliegens einer Regelungslücke.

24.6. Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.

24.7. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

24.8. Aufhebung, Änderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden. Die gesetzliche Regelung für Verbraucher bleibt davon unberührt.

Zusatzinformation gemäß § 36 VSBG – Pflichteintrag ab dem 01.02.2017:

Die GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.